Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung
des Luftsportvereins Düren-Hürtgenwald e.V.
Änderung der Fassung vom24.04.2009
Hürtgenwald, 06.05.2011
§ 1 Name und Sitz
Der Luftsportverein Düren Stadt und Land wurde 1951 erneut in das Vereinsregister eingetragen und setzt die Tradition des im Jahre 1932 gegründeten Luftsportverein Düren Stadt und Land fort. Sitz und Gerichtsstand ist Düren. Der Luftsportverein Düren Stadt und Land wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.4.2005 umbenannt in Luftsportverein Düren-Hürtgenwald e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Luftsportverein Düren-Hürtgenwald e.V. dient ausschließlich der Pflege des Luftsports.
Der Verein arbeitet auf gemeinnütziger Grundlage und verfolgt keinerlei militärische, wirtschaftliche oder politische Ziele, sondern dient nur der körperlichen und geistigen Ertüchtigung. Er ist konfessionell neutral. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinn oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ebenso wenig darf jemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Darüber hinaus gilt Folgendes: Arbeiten, die Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer Vereinszugehörigkeit für den Verein ausführen, werden nicht bezahlt; soweit hierfür nötige Aufwendungen erbracht werden, erfolgt eine Erstattung nach Belegen. Entsteht durch Arbeiten eines Mitgliedes (unter Einschluss des Vorstands) in seiner Person ein Urheberrecht, wird dem Verein ein unwiderrufliches, uneingeschränktes und unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses hat auch dann Bestand, wenn das Mitglied, aus welchem Grund auch immer, aus dem Verein ausscheidet.
§ 3 Mitgliedschaft
Es sind folgende Arten der Mitgliedschaft vorgesehen:
1. Ordentliche (ausübende) Mitglieder
2. Jugendliche Mitglieder
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich im Sinne des § 2 der Satzung betätigen. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Jugendliche Mitglieder sind alle Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Belange der jugendlichen Mitglieder im Verein regelt die Jugendordnung.
Jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die dem Verein die Durchführung seiner Ziele ermöglichen. Sie haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Zu Ehrenmitgliedern können aufgrund einstimmigen Beschlusses des Vorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ein Wechsel in der Art der Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Vorstandes
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s). Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Für die Zulassung zur praktischen Ausübung des Flugsports kann eine Wartezeit festgelegt werden.
Innerhalb des ersten Jahres nach dem Eintritt gilt die Mitgliedschaft zunächst auf Probe. In dieser Zeit können beide Seiten das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des nächsten Monats schriftlich kündigen. Geschieht dies nicht, beginnt mit Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt die ordentliche Mitgliedschaft. Im Falle einer Kündigung erfolgt keine Erstattung der bis dahin angefallenen Beiträge und Entgelte sowie des Fixkostenbeitrages; noch offene Positionen sind nach Spezifizierung unverzüglich auszugleichen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Austritt.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt mit dem Ablauf eines Kalenderjahres durch schriftliche Anzeige, die bis spätestens zum 30. September des gleichen Jahres dem Vorstand vorliegen muss. Bei späterem Zugang bleibt die Mitgliedschaft noch für das folgende Kalenderjahr bestehen, und der Beitrag ist weiter zu entrichten.
2. durch Verfall
Wenn Mitglieder mit der Beitragszahlung in Rückstand sind und nach zweimaliger Aufforderung der Zahlung nicht nachkommen, kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes für verlustig erklärt werden. Der Beitrag ist analog zu Absatz 1 zu entrichten.
3. durch Ausschluss.
Mitglieder, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Luftsportvereins Düren-Hürtgenwald e.V. dessen Ansehen, Interessen oder Zusammenhalt schädigen, mutwillig oder grob fahrlässig Vermögensteile des Vereins veruntreut oder beschädigt oder schuldhaft gegen die Regeln der Flugsicherheit und der fliegerischen Disziplin verstoßen haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, nachdem ihnen Gelegenheit zur Anhörung im Vorstand gegeben wurde.
Der Vorstand teilt den Beschluss und die Begründung durch eingeschriebenen Brief dem betroffenen Mitglied mit.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Monaten unter Darlegung der Gründe beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft, das heißt Rechte und Pflichten inklusive Beitragszahlungspflicht, ruhen bis zur endgültigen Entscheidung der Versammlung.
4. durch Tod
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied, mit Ausnahme des Ehrenmitgliedes, hat Beiträge und Entgelte gemäß der jeweils gültigen Entgeltordnung zu zahlen.
Die Beitragsordnung regelt die Aufnahmebeiträge, die jeweiligen Mitglieder-Jahresbeiträge, die Start- und Flugentgelte, die Arbeitsstunden-Ersatzzahlungen, die Selbstbeteiligung im Schadensfall, sowie alle weiteren Vereinsbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung neu festgesetzt werden.
Die Höhe der anderen Beiträge und Entgelte kann vom Vorstand bedarfsorientiert angepasst werden.
Die Zahlung des Fixkostenbeitrages ist jeweils zur Hälfte bis zum 31.01 und bis zum 31.7. des laufenden Jahres zu leisten.
Darüber hinaus sind angefallene sonstige Beiträge und Entgelte ebenfalls monatlich zu begleichen.
Die Zahlung durch Bankeinzug ist möglich und erwünscht. Für neue Mitglieder ab dem Jahr 2009 ist eine Zahlung der Entgelte und Beiträge ausschließlich durch Bankeinzug möglich.
Bei Zahlungsrückstand von mehr als 3 Monaten kann der Vorstand ein Flugverbot aussprechen.
Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung kann vom Vorstand für jugendliche, wirtschaftlich schwache Mitglieder auf deren Antrag gewährt werden. Der Antrag ist jedes Jahr erneut zu stellen und vom Vorstand zu genehmigen.
Eine Rückvergütung einbezahlter Beiträge und Entgelte ist auch bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
Darüber hinaus geleistete Gelder oder Sacheinlagen dürfen in Höhe des gemeinen Wertes zurückgegeben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Flugsportleitung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mit 14-tägiger Frist durch schriftliche oder per E-Mail versandte Einladung einberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alle 2 Jahre zusammen. In ihr ist jedes anwesende Mitglied (ausgenommen jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) stimmberechtigt, das seinen Beitrag einschließlich des bis dahin fälligen Fixkostenbeitrages gemäß § 6 bis zum Tag, an dem die Versammlung stattfindet, gezahlt hat. Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ihre Aufgaben sind:
· Wahl des Vorstandes im Sinne des § 26 des BGB und der Kassenprüfer,
· Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
· Beschluss über die zu betreibenden Sportarten,
· Beschluss über die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung,
· Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, soweit diese mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung
schriftlich vorgelegt wurden.
· Außerdem wählen die einzelnen Sportarten, sofern sie mindestens 20 Mitglieder umfassen, je einen Beisitzer zum
Vorstand. Die Wahl dieser Beisitzer findet auch im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.
Alle übrigen Vereinsfunktionen wie z.B. Flugsportleiter, technischer Leiter, Stellvertretender Kassenverwalter werden vom Vorstand ernannt.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Antrag von mindestens 20% der Mitglieder gemäß § 3 Punkt 1, 2 und 4 einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden durch den Vorsitzenden und den Vorstand. Die Flugsportleitung kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Luftsportvereins Düren-Hürtgenwald e.V. setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Kassenverwalter geschäftsführender und vertretungsberechtigter Vorstand
3. dem Schriftführer
4. dem (oder den) Beisitzer(n)
5. dem Flugsportleiter
6. dem stellvertretenden Kassenverwalter
7. dem Jugendleiter
8. dem technischen Leiter
Die Tätigkeit des Vorstandes wird ehrenamtlich ausgeübt. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verhandlungsleiter.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben jederzeit besondere Kommissionen ernennen.
Der Vorsitzende, Kassenverwalter und Schriftführer sowie die Kassenprüfer und Beisitzer werden für zwei Jahre gewählt.
§ 11 Flugsportleitung
Die Flugsportleiter der einzelnen Flugsportarten bestimmen aus den Reihen der Aktiven eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, die für die reibungslose Durchführung des Flugbetriebes verantwortlich sind.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
Die laufende Geschäftsführung und Vertretung liegt in den Händen des Vorstandes.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist nur der Vorsitzende, der Kassenverwalter und der Schriftführer. Zeichnungsberechtigt sind je zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 des BGB gemeinschaftlich.
Bei Eingehen von Verpflichtungen und Verfügungen über Vermögensobjekte ist die vorherige Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters.
Für Flugsportabteilungen (wie Motorflug, Ballonflug usw.), die einen größeren Geldaufwand bedingen, kann getrennte Kassenführung durchgeführt werden.
§ 12 a Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
Die Kassenprüfer können der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vorschlagen.
§ 13 Geräteverwaltung
Das dem Verein gehörende Gerät und Material untersteht der Verwaltung der Sportgruppe, der es zur Benutzung überlassen wird. Jede Sportgruppe ist zu ordnungsgemäßen Instandhaltung verpflichtet und darüber zum Jahresende dem Vorstand einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 15 Satzungsänderungen
Diese müssen durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung fällt das Vereinsvermögen der Stadt Düren zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken anheim.
Jugendordnung
§ 1: Die Jugendordnung des Luftsportvereins Düren Stadt und Land e.V. regelt die besonderen Belange der Jugend im
Verein.
§ 2: Mitglieder der Jugendgruppe sind alle männlichen und weibliche Jugendliche bis 21 Jahre sowie alle innerhalb des
Jugendbereichs gewählten Mitglieder.
§ 3: Die Jugendgruppe führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbständig und entscheidet über die
ihrzufließenden Mittel. Sie gibt sich eine Jugendordnung.
§ 4: Aufgaben der Luftsportjugend des Luftsportvereins Düren sind unter anderem Beachtung der Grundsätze des
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat:
· Pflege und Förderung des luftsportlichen Gedankens. Ausübung des Luftsports als teil der Jugendarbeit.
· Bau und Wartung von Luftsportgeräten (Flugmodell, Segelflugzeuge etc.) in Verbindung mit theoretischem
Unterricht zum Erwerb technischer Kenntnisse und Fertigkeiten.
· Organisation und Besuch von Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen.
· Veranstaltungen und Besuch von nationalen und internationalen Wettbewerben, Jugendlagern zur Förderung des
Jugendaustausches und zur Jugendverständigung.
· Förderung der Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung innerhalb des Vereins und des
Landesverbandes.
· Zusammenarbeit mit Eltern, Schulen sowie anderen Jugendorganisationen.
· Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der gegenwärtigen
Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
§ 5: Organe der Jugend sind die Jugendversammlung und der Jugendleiter.
§ 6: Die Versammlung aller Jugendlichen und der innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitglieder bildet das
oberste entscheidende Organ der Jugendgruppe.
Sie findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung erfolgt analog zur Satzung. Stimmberechtigt ist jedes jugendliche
Mitglied ab 8 Jahren und jeder innerhalb des Jugendbereichs gewählte Erwachsene.
Aufgaben der Jugendversammlung sind:
· Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendleiters.
· Wahl und Entlastung des Jugendleiters. (Dies kann auch im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung
stattfinden.)
· Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses.
· Beratung und Verabschiedung des Jugendhaushaltes.
· Wahl von Delegierten zu Jugendtagungen.
§ 7: Der Jugendleiter erfüllt seine Aufgaben nach Maßgabe der Vereinssatzung, insbesondere der Jugendordnung
sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Tätigkeit der Jugendversammlung und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem
Verein und repräsentiert die Jugendgruppe nach außen. Er gehört satzungsgemäß mit Sitz und Stimme zum
erweiterten Vorstand des Vereins. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Er kann Mitarbeiter
ernennen.
Der Jugendleiter ist für den Nachweis einer zweckentsprechenden und ordnungsgemäßen Verwendung der der
Jugendgruppe zur Verfügung gestellten Mittel verantwortlich.
§ 8: Eine Änderung der Jugendordnung kann nur beschlossen werden, wenn sie Bestandteil der Tagesordnung auf
der Jugendversammlung ist. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
Die Änderung bedarf der Bestätigung der Vorstandes des Luftsportverein Düren Stadt und Land e.V.
§ 9: Diese Jugendordnung wurde durch die Jugendgruppe beschlossen und vom Vorstand bestätigt.